Am 10. April 2012 - 8:56 Uhr von David Pachali

Kommunikationsfreiheit im Netz: „Internet Freedom” im Lichte des Art. 5 GG

In der Zeitschrift Kommunikation & Recht (4/2012) betrachtet Wirtschaftsrechtler Niko Härting die freie und ungehinderte Kommunikation im Netz vor dem Hintergrund der Kommunikationsfreiheit, wie sie in Artikel 5 Grundgesetz (Meinungs- und Informationsfreiheit), der EU-Grundrechtecharta (Art. 11) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8) verankert ist.

Er sieht aktuell drei Gefahren für die Kommunikationsfreiheit – darunter auch ein Presse-Leistungsschutzrecht:

(1) Durch Zugangssperren für Urheberrechtsverletzer (nach „Three Strikes”-Vorbild), die nur mit sehr hohen Hürden grundgesetzkonform umzusetzen wären. Außerdem durch Netzsperren für bestimmte Inhalte, für die er die Hürden aber wesentlich niedriger ansetzt. In beiden Fällen weist er jedoch darauf hin, dass eine Übertragung von Gesetzen aus analoger Zeit den gewandelten technischen und gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen die Mittlerrolle der Verwerter an Bedeutung verliere, nicht gerecht werden würde.

(2) Auch ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger, bei dem es vordergründig um Abgaben zulasten von Google und Aggregatoren gehe, sieht er als Bedrohung der Kommunikationsfreiheit. Denn im Kern bedeute ein Presse-Leistungsschutz „eine Subventionierung von Presseverlagen, die die Pressefreheit beeinträchtigen kann, wenn nicht das Gebot strikter staatlicher Neutralität gewahrt bleibt.” Hier verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Artikel 5 GG eine Gleichbehandlung für jeden Träger der Pressefreiheit abgeleitet hat. Er sieht hier kein überzeugendes Argument, warum die Betreiber von Online-Newsportalen oder Blogs anders als Presseverlage behandelt werden sollten.

(3) Durch ein „eindimensionales” Datenschutzverständnis, das ein Eigentumsverhältnis des Einzelnen über seine Daten ohne soziale Bezüge postuliere. Zweifel hat er vor allem bei der Verträglichkeit des gerade europäisch diskutierten „Rechts auf Vergessen“ mit der Kommunikationsfreiheit.

Im Fazit schreibt Härting:

Mehr als 20 Jahre nach dem Fall des Eisernen Vorhangs gerät der hohe Stellenwert freier Kommunikation gelegentlich in Vergessenheit. Daher ist es richtig, dass sich die ‚Netzgemeinde‘ gegen Bestrebungen wehrt, die ‚Internetfreiheit‘ im Zeichen des Kampfes gegen ‚Raubkopierer‘ und des Datenschutzes zu beschneiden. […] Vieles spricht dafür, dass die freie Kommunikation im Netz in den nächsten Jahren und Jahrzehnten immer wieder zu verteidigen sein wird gegen Begehrlichkeiten des Staates, aus (vermeintlich) hehrem Anlass dem ungezügelten Meinungs- und Informationsaustausch Grenzen zu setzen.

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