Am 31. Juli 2013 - 15:47 Uhr von Tom Hirche

Leistungsschutzrecht für Presseverleger – „Zombie im Paragrafen-Dschungel“ oder Retter in der Not?

Publikationsdatum 31.07.2013 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

Karl-Nikolaus Peifer, Urheberrechtsprofessor in Köln und Richter am OLG Hamm, analysiert in seinem Beitrag in der Fachzeitschrift GRUR-Prax die finale gesetzliche Fassung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger.

Beim Schutzgrund gebe es weinig Streit. Es sei nachvollziehbar, den Verlagen das Recht zu geben, gegen die Verbreitung eines Textes vorzugehen, auch wenn der Urheber ihnen nur eine einfache Lizenz eingeräumt habe. Dass sie aber nur gegen Suchmaschinen und ähnliche Dienste vorgehen dürften, lasse sich mit dem Ziel des Gesetzes nicht in Einklang bringen. Außerdem sei unklar, welche Dienste man als „ähnlich“ bezeichnen könne. So befürchtet Peifer, dass bei wortlautgetreuer Auslegung gerade solche Dienste nicht erfasst wären, die den Text vollständig übernehmen würden. Denn solche Dienste gingen weit über das hinaus, was Suchmaschinen täten und könnten ihnen demnach nicht mehr ähnlich sein.

Weiterhin sei der Schutzgegenstand nicht klar abgegrenzt. Was ein Presseerzeugnis ist, definiert § 87f Abs. 2 UrhG:

„Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.“

Demnach würden aber Blogs ebenso wenig erfasst sein wie neue Formen multimedialer Berichterstattung, da erstere nicht notwendig periodisch erschienen und letztere nicht verlagstypisch seien. Zu kuriosen Ergebnissen komme es bei Presseagenturen: Da sie nicht periodisch und unter einem Titel veröffentlichten, könnten sie selbst keinen Schutz genießen. Warum aber solle die Agenturmeldung dann vom Leistungsschutzrecht erfasst sein, wenn sie vollständig von einem Verlag übernommen werde? Und es ergebe sich ein besonderes Problem: Übernähmen mehrere Verlage eine Agenturmeldung, dann gebe es verschiedene Leistungsschutzrechte an - inhaltlich demselben -Artikel. Was wäre, wenn nun einer dieser Verlage feststellte, dass dieser Artikel unberechtigterweise auf einer Internetseite angezeigt würde? Könnte nun dieser Verlag gerichtlich dagegen vorgehen, obwohl dem anderen (leistungsschutzberechtigten) Verlag die Übernahme egal wäre? Wessen Recht wäre verletzt?

Fraglich sei schließlich die Anwendbarkeit des Urteils „Vorschaubilder I“ des BGH. Stelle jemand Bilder auf seine Internetseite und erlaube den Zugriff durch Suchmaschinen, dann liege aus der Sicht des Suchmaschinenbetreibers darin die („schlichte“) Einwilligung, dass diese Bilder in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürften. Damit erlaubte der BGH das Vorgehen verschiedener Suchmaschinenanbieter, rechtlich geschützte Bilder zu sog. Vorschaubildern bzw. Thumbnails zu verkleinern und für die Bildersuchfunktion zu verwenden. Peifer weist in seinem Aufsatz auf die Konsequenzen einer parallelen Anwendung dieser Rechtsprechung auf durch Verlage ins Internet gestellte Artikel hin. Denn auch diese Inhalte seien für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich. Die oben genannte Entscheidung des BGH werde weder im Gesetz noch in der dazugehörigen Begründung erwähnt, vor allem werde sie nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Fände diese Rechtsprechung also Anwendung, so wäre das Gesetz - zumindest was die üblichen Tätigkeiten einer Suchmaschine betrifft - überflüssig.
 

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